Homöopathische Einzelmittel, die nicht für Tiere zugelassen/registriert sind, dürfen nach §50 TAMG weder von Tierheilpraktikern noch Tierhaltern eingesetzt werden
Das neue Tierarzneimittelgesetz besagt u.a., dass Tieren nur noch explizit für Tiere zugelassene/registrierte Arzneien (ad us. vet.) verabreicht werden dürfen. Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit. Nur der Tierarzt darf Arzneien umwidmen: er darf auch nicht für eine Tierart/Indikation zugelassene Arzneien anwenden oder mit einer tierärztlichen Handlungsanweisung abgeben bzw. verordnen.
Für die Anwendung homöopathischer Arzneien (frei verkäuflich und apothekenpflichtig) ist §50 relevant:
§ 50 TAMG
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,
1.wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind,
2.für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten,
3.soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und
4.in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.
Hier der komplette Gesetzestext zum Nachlesen: https://lxgesetze.de/tamg/
Die Vielzahl homöopathischer (Human)Einzelmittel, die bis zum Inkrafttreten des TAMG von Tierheilpraktikern und Tierbesitzern eingesetzt werden konnten, sind nun für diese verboten, da diese Mittel die Voraussetzungen des §50 nicht erfüllen. Für die Anwendung der erlaubten Mittel ad us.vet. gelten die Auflagen (4)2-(4)4.
Das Verbot des §50 hat weitreichende Konsequenzen. Tierheilpraktiker, die bisher klassisch-homöopathisch mit Humanhomöopathika (Einzelmitteln) individuell therapiert haben, unterliegen damit einer deutlichen Beschränkung ihrer Tätigkeit. Genaugenommen ist es ein Verbot der Ausübung klassischer Homöopathie.
Die verbleibenden „erlaubten“ freiverkäuflichen apothekenpflichtigen Tierhomöopathika, die Tierheilpraktiker und Tierhalter anwenden dürfen: Komplexmittel ad us. vet. und Einzelmittel ad us. vet., letztere vor allem als (teure!) Injektionslösungen in Einstichflaschen oder Ampullen mit sehr eingeschränktem Mittel- und Potenzenspektrum auf dem Markt. Wen interessiert, welche Präparate in welcher Darreichungsform vom Tierheilpraktiker und Tierhalter verabreicht werden dürfen, der kann sich auf den Seiten von Heel, DHU, Ziegler, Reckeweg u.a. informieren. Klassische Homöopathie kann man damit nicht praktizieren – weder was Mittelwahl, Potenzwahl, Mittelwiederholung in veränderter Potenz noch Darreichungsform angeht.
Hier findet man z.B. eine Auswahl überwiegend niedriger D-Potenzen als Injektionslösung in Ampullen: https://dhu-tierarznei.de/sortiment/ad-us-vet-sortiment.html
Und hier Monopräparate in D2-D8 als Injektionslösung in Einstichflaschen: https://ziegler-tierarznei.de/product-directory/
Auffällig ist, dass es die Monopräparate nur als Injektionslösungen ad us.vet. gibt, die Komplexmittel aber auch in Form von Globuli ad us.vet.
Der Tierarzt kann ein Humanhomöopathikum (also ein homöopathisches Mittel, das nicht den Zusatz ad us.vet. im Label trägt) umwidmen für den Einsatz beim Tier, dieses anwenden und mit Handlungsanweisung verordnen. So werden dann die freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen und für den Einsatz beim Menschen registrierten Monopräparate fürs Tier verschreibungspflichtig! Tierärzte, die klassisch-homöopathisch arbeiten und von der Option der Umwidmung Gebrauch machen, dürften schwer zu finden sein.
Erfolgt keine Änderung des Gesetzes, bedeutet das neben dem Tätigkeitsverbot für klassisch arbeitende Tierheilpraktiker damit auch das Aus für die klassisch-homöopathische Therapie von Tieren.