§50 des neuen Gesetztes besagt, dass Tieren nur noch für Tiere zugelassene/registrierte Arzneien verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot betrifft auch Tierheilpraktiker und Tierbesitzer. Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit. Eine Umwidmung ist nur dem Tierarzt erlaubt. Er …