Homöopathische Einzelmittel, die nicht für Tiere zugelassen/registriert sind, dürfen nach §50 TAMG weder von Tierheilpraktikern noch Tierhaltern eingesetzt werden
Das neue Tierarzneimittelgesetz besagt u.a., dass Tieren nur noch explizit für Tiere zugelassene/registrierte Arzneien (ad us. vet.) verabreicht werden dürfen. Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit. Nur der Tierarzt darf Arzneien umwidmen: er darf auch nicht für eine Tierart/Indikation zugelassene Arzneien anwenden oder mit einer tierärztlichen Handlungsanweisung abgeben bzw. verordnen.
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